Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt – innerhalb der Bandbreite des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 aBetmG – leicht. Die bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwerte wurden nur leicht überschritten und der Beschuldigte handelte nur über einen kurzen Zeitraum hinweg. In Anwendung der «Tabelle Hansjakob» auf die Menge von 9.1 g reinen Heroins und 25 g reinen Kokains ergibt sich ein Strafmass von 16 Monaten (1 Jahr und 4 Monate).