ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). Ebenfalls der Vorinstanz folgend wird in casu von einem Tatverschulden im untersten Bereich ausgegangen: Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt – innerhalb der Bandbreite des schweren Falls i.S.v.