49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Konsumwiderhandlungen ist mangels Gleichartigkeit der Strafe keine Gesamtstrafe mit den übrigen Delikten zu bilden, stattdessen aber eine kumulative Übertretungsbusse auszufällen. Die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG stellt sowohl abstrakt wie auch konkret das schwerste Delikt dar.