Kommt schliesslich hinzu, dass er sich auch in der Vergangenheit von bloss monetären Strafen nicht abschrecken liess (vgl. pag. 689 ff.). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Es ist mithin für sämtliche Delikte (mit Ausnahme der Übertretung) eine Freiheitsstrafe auszusprechen, womit aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.