Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind als schlecht zu bezeichnen. Seine fortdauernde Arbeitslosigkeit ist selbstverschuldet. Wie er oberinstanzlich zu Protokoll bestätigte, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach seiner Rückkehr nach Deutschland einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein monatliches Einkommen zu erzielen. Sein diesbezügliches offenkundiges Desinteresse lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre.