18. Bestimmung der Strafart und schwerstes Delikt Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG sind aufgrund des gesetzlichen Rahmens zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Für die Geldwäscherei und die Gehilfenschaft zu den Widerhandlungen gegen das BetmG kommt hingegen sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Das Gericht kann unter anderem dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind als schlecht zu bezeichnen.