28 f.: auf Frage, was er mit den CHF 850.00 aus dem Drogenverkauf gemacht habe, «[…]. CHF 150.00 waren für mich. Ich habe damit Lebensmittel gekauft»). Die Strafe nach Art. 19 Abs. 2 aBetmG ist nach dem Gesagten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.