O., N 1183 und 1188 zu Art. 19 BetmG, wonach der Strafmilderungsgrund nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel zugleich für die Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet wird). Vorliegend kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten weder von einer erwiesenen und mithin strafmilderungswürdigen Abhängigkeit noch von einer ausschliesslichen Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums ausgegangen werden (etwa pag. 189 Z. 36: «ein bisschen Heroin und sehr selten Kokain. Heroin auch selten» und 53 ff.: «Kokain konsumiere ich ca. 1 Mal pro Monat. Heroin konsumiere erst ich seit den letzten drei Monaten.