19 Abs. 3 Bst. b aBetmG erblickt werden, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig wäre und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Der Begriff der Abhängigkeit ist dabei nach der ICD-10-Klassifikation der World Health Organization (WHO) zu verstehen; ein schädlicher Gebrauch reicht nicht aus (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 247 zu Art. 247 BetmG). Der Betäubungsmittelabhängige muss sodann das Dealen einzig und allein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht betreiben (HUG-BEELI, a.a.O., N 1183 und 1188 zu Art.