b aBetmG nicht angezeigt (siehe nachfolgend). Das kumulative Vorliegen von gewöhnlichen Strafminderungsgründen nach Art. 47 StGB und nur knapp im qualifizierten Bereich liegende Drogenmengen rechtfertigen eine solche Unterschreitung des Strafrahmens nicht. Dies bereits deshalb nicht, als der Beschuldigte mit zwei verschiedenen Betäubungsmittel handelte und eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens vorliegend bei Weitem nicht dem Rechtsempfinden widerspräche. Ein möglicher (fakultativer) Strafmilderungsgrund könnte bezogen auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG höchstens in Art. 19 Abs. 3 Bst.