Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (Urteil 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3. insb. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich namentlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen stellen (vgl. etwa Art. 48 und 48a StGB). Die Vorinstanz nennt solche ausserordentlichen Umstände nicht. Gesetzliche Strafmilderungsgründe sind denn auch keine ersichtlich, insbesondere ist die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. b aBetmG nicht angezeigt (siehe nachfolgend).