19 Abs. 2 aBetmG unterschritten und in Abweichung von der dort festgelegten Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr (konkret von 11 Monaten) ausgesprochen. Sie erachtete dies aufgrund der knappen Überschreitung der Schwellenwerte für den qualifizierten Fall sowie der weiteren verschuldens- und strafmindernden Umstände ohne Weiteres als zulässig (S. 30 und 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 und 593). Die tat- und täterangemessene