Für den Besitz und den Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hingegen eine Busse von höchstens CHF 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrer Strafzumessung den ordentlichen Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 aBetmG unterschritten und in Abweichung von der dort festgelegten Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr (konkret von 11 Monaten) ausgesprochen.