17. Strafrahmen Wie soeben ausgeführt, ist für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, auszusprechen. Die Gehilfenschaft zu den Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist, wie auch die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Erstere ist aufgrund der Gehilfenschaft zu mildern (Art. 25 StGB). Für den Besitz und den Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin gemäss Art.