Kokaingemisch (30% Reinheitsgrad; ca. 25 g reines Kokain) sowie der Gehilfenschaft zur (einfachen) Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Hinzu kommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei sowie wegen Übertretungen gegen das BetmG (Ziff. II.2. und 3. des 26 erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hingegen wird der Beschuldigte freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift.