Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift freizusprechen. 15. Fazit Der Beschuldigte wird der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Weitergabe, Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung von ca. 65 g Heroingemisch (14% Reinheitsgrad; ca. 9.1 g reines Heroin) sowie durch Weitergabe und Veräusserung von ca. 85 g Kokaingemisch (30% Reinheitsgrad; ca. 25 g reines Kokain) sowie der Gehilfenschaft zur (einfachen) Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen.