Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum einen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Drogen zum Eigenkonsum übergab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Gewerbsmässigkeit sprechen oder einen Vergleich mit einem Hotel, Parahotel, Airbnb o.Ä. zulassen würden. Mangels gewerbsmässigen Handelns traf den Beschuldigten mithin keine Meldepflicht; Art. 16 AIG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff.