14.2. Subsumtion Der Beschuldigte wollte die Beherbergung offensichtlich nicht berufsmässig (bzw. in Anlehnung an die strafrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit «nach Art eines Berufs») betreiben. Entsprechend ist die vorliegende Beherbergung weder mit einem Hotel noch bspw. mit einem Airbnb zu vergleichen. Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum einen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Drogen zum Eigenkonsum übergab.