Die von der Vorinstanz zitierten UEBERSAX et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nennen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (UEBERSAX et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85). Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in diesem Punkt infolge fehlender Gewerbsmässigkeit einen Freispruch. Letztere brachte vor, es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Mietverhältnis auszugehen, nicht aber von einer gewerbsmässigen, meldepflichtigen Beherbergung. 14.2. Subsumtion