SPESCHA hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Meldepflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Ho- tel- und Parahotelbetriebe, gelte (SPESCHA, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16). Die von der Vorinstanz zitierten UEBERSAX et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nennen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (UEBERSAX et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85).