Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zuständigen kantonalen Behörde melden muss. SPESCHA hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Meldepflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Ho- tel- und Parahotelbetriebe, gelte (SPESCHA, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16).