14. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz 14.1. Theoretische Grundlagen und Anträge der Parteien Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG wird mit Busse bestraft, wer die An- oder Abmeldepflichten nach Art. 10-16 verletzt. Die vorliegend interessierende Meldepflicht von entgeltlichen Beherbergungen ergibt sich aus Art. 16 AIG. Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zuständigen kantonalen Behörde melden muss.