_ hat seinerseits Drogenhandel betrieben, den der Beschuldigte mit der Beherbergung gefördert hat. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass der Beschuldigte für dieselbe Tat nicht Täter und Gehilfe zugleich sein kann. Gehilfe kann der Beschuldigte entsprechend nicht auch bei denjenigen Drogengeschäften gewesen sein, für die er erwiesenermassen bereits als Täter einzustehen hat. Soweit sich die Drogengeschäfte von U.________ folglich mit dem Schuldspruch gegen den Beschuldigten gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift überschneiden, besteht mithin unechte Konkurrenz;