13. Konkurrenzen Vorliegend stellt sich – zumal beide Delikte in Zusammenhang mit dem Drogenhandel von U.________ stehen – die Konkurrenzfrage zwischen dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel (begangen als Täter) und der Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel von U.________. Täter- und Gehilfenschaft schliessen sich vorliegend entgegen der Meinung der Verteidigung nicht a priori aus. Der Beschuldigte hat vorliegend selber Drogen geliefert und veräussert, wofür er als Täter verurteilt wird. U.________ hat seinerseits Drogenhandel betrieben, den der Beschuldigte mit der Beherbergung gefördert hat.