Der Beschuldigte wusste zudem, dass sein Tatbeitrag die Haupttat förderte, was er auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Zumal eine Gehilfenschaft zum qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit Blick auf den Anklagegrundsatz ausscheidet, kann offenbleiben, ob der Beschuldigte um die Menge der von U.________ veräusserten Betäubungsmittel wusste. Der Beschuldigte hat damit einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und die Haupttat von U.________ wissentlich und willentlich gefördert. Er ist folglich der Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel nach Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.