19 BetmG). Immerhin hat der Beschuldigte in casu von der Förderung der Haupttat mitprofitiert, hat er doch für die Beherbergung einen grossen Anteil an die Miete sowie Drogen zum Eigenkonsum erhalten. Damit unterschiedet sich der vorliegende Fall wesentlich vom blossen Vermieter, welcher die Miete ebenso von einem Mieter erhalten würde, der keinen Drogengeschäften nachgeht. Die Beweiswürdigung hat schliesslich ergeben, dass der Beschuldigte U.________ im Wissen um dessen Tätigkeit und willentlich bei sich beherbergte. Der Beschuldigte wusste zudem, dass sein Tatbeitrag die Haupttat förderte, was er auch wollte.