ungestörten, unkomplizierten und effizienten Drogentransport ermöglichen sollen. Hingegen unterscheidet sich die bewusste Beherbergung – wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist – von den straflosen Alltagshandlungen, wie etwa dem Vermieten einer Wohnung, die anschliessend zum Drogenhandel benutzt wird, oder aber dem Auszahlen des Lohnes durch den Arbeitgeber im Wissen darum, dass dieser auch für Haschischgeschäfte verwendet wird (vgl. hierzu SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N 25 zu Art. 19 BetmG).