12.2. Subsumtion Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Betäubungsmittelhandel von U.________ die Voraussetzung für die Gehilfenschaft der limitierten Akzessorietät (vorsätzliches und mind. versuchtes, tatbestandsmässiges und rechtswidriges Vergehen oder Verbrechen als Haupttat) erfüllt ist. Wie bereits zum Anklagegrundsatz ausgeführt, ist vorliegend – da nicht angeklagt – unerheblich, ob die Wohnung für den (internen) Drogenhandel zur Verfügung gestellt wurde. Die Anklage wirft dem Beschuldigten die Förderung des Betäubungsmittelhandels von U.________ einzig durch dessen Beherbergung vor.