und verlangt zuweilen etwa direkten Vorsatz ersten Grades betreffend die Gehilfenschaft (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 25 zu Art. 19 BetmG m.H.). Keine Rechtspflicht besteht gegenüber einem Wohnungspartner, diesem den Drogenhandel in der gemeinsamen Wohnung zu verbieten oder zu verhindern. Hingegen liegt zumindest gemäss HUG-BEEli Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel vor, wenn