Auch der wissentliche mehrmalige Transport von Drogenläufern mit dem Taxi ist strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 1.3) und das Chauffieren des Ehemanns kann ebenfalls darunterfallen, wenn die Fahrten sichtlich den alleinigen Zweck haben, Drogen abzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 7). Die Lehre sieht bei der Erfüllung von vertraglichen Pflichten und bei sogenannten Alltagshandlungen wie etwa dem Vermieten einer Wohnung zu üblichen Konditionen verschiedene Einschränkungen der Strafbarkeit der Gehilfenschaft vor