Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer eine Wohnung als Drogenversteck (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 270) oder eine Garage zur Lagerung von Drogen zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesgerichts 6P.110/2004 vom 21. Dezember 2004 E. I.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 182 vom 26. November 2021 E. 10.2: Zur- Verfügung-Stellung einer Wohnung als sicherer Hafen für Aufbewahrung, Verarbeitung und Vorbereitung zur Veräusserung).