je mit Hinweisen). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 mit Hinweisen). Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer eine Wohnung als Drogenversteck (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 270) oder eine Garage zur Lagerung von Drogen zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesgerichts 6P.110/2004 vom 21. Dezember 2004 E. I.2;