12. Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG 12.1. Theoretische Grundlagen Der besseren Übersicht halber werden die von der Vorinstanz korrekt dargelegten theoretischen Grundlagen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 578 ff.) erneut wiedergegeben. Als Gehilfe ist nach Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte.