Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang ist evident. Zufolge natürlicher Handlungseinheit sind die einzelnen Mengen wie auch die beiden Drogen zu addieren und es resultiert eine qualifizierte Menge i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst ohne Addition der beiden Drogen zumindest für das Kokain allein der Schwellenwert zum qualifizierten Handel erreicht ist, die vom Beschuldigten beantragte Verurteilung damit ohnehin nicht infrage kommt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wird folglich in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst.