_ beim Beschuldigten standen. Insofern sind die Einzelmengen zu addieren und es ist von einer Gesamtmenge von 85 Gramm Kokaingemisch bzw. 25 Gramm reinem Kokain und 65 Gramm Heroingemisch bzw. 9.1 Gramm reinem Heroin auszugehen. Da bei gleichzeitigem Verkauf von verschiedenen Betäubungsmitteln wie Heroin und Kokain von einer Tateinheit auszugehen ist, ist unerheblich, dass die Menge reinen Heroins die bundesgerichtliche Schwelle von 12 Gramm nicht erreicht. Insgesamt liegt klarerweise eine mengenmässig qualifizierte Begehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.