a desselben Artikels hielt die Vorinstanz fest was folgt: Bezüglich der mengenmässigen Qualifikation geht das Gericht in Bezug auf die verschiedenen Beteiligungshandlungen von einer natürlichen Handlungseinheit aus, zumal sämtliche einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt zu beruhen scheinen und wegen des engen räumlichen (schwergewichtig in G.________) und zeitlichen (etwas mehr als zwei Wochen) Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen, zumal sämtliche Einzelhandlungen in engem Zusammenhang mit dem Aufenthalt von U.________ beim Beschuldigten standen.