Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen um sämtliche Tatbestandselemente. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g BetmG. Bezüglich der mengenmässigen Qualifikation nach Abs. 2 Bst. a desselben Artikels hielt die Vorinstanz fest was folgt: Bezüglich der mengenmässigen Qualifikation geht das Gericht in Bezug auf die verschiedenen Beteiligungshandlungen von einer natürlichen Handlungseinheit aus, zumal sämtliche einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt zu beruhen scheinen und wegen des engen räumlichen (schwergewichtig in G.____