Das Gesagte erlaubt es, die Mengen zusammenzuzählen, die jemand durch eine dauernde Handelstätigkeit umsetzt: Wer dauernd Betäubungsmittel entgegennimmt und weiter vertreibt, kann sich wohl kaum darauf berufen, sich jeden Tag wieder neu für seine Tätigkeit entschieden und sie immer wieder frisch in Angriff genommen zu haben. Beim eher unregelmässigen Gelegenheitshändler kommt eine solche Zusammenfassung indes nicht in Betracht (FIOLKA, in: Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1278).