a BetmG nicht schon dann weg, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum qualifizierten Fall nicht erreichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit dem Verkauf der verschiedenartigen Betäubungsmittel zusammen die Gesundheit vieler Menschen i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Gefahr gebracht wurde (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N 195 zu Art. 19 BetmG mit Hinweis auf HUG-BEELI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, 2016, N 876 f. zu Art. 19). Das Gesagte erlaubt es, die Mengen zusammenzuzählen, die jemand durch eine dauernde Handelstätigkeit umsetzt: