Weiterhin ist die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben, wenn jemand gleichzeitig mehrere Päckchen mit bloss geringen Quantitäten von Betäubungsmitteln verkauft, die Gesamtmenge aber die Grenzwerte der Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschreitet. Dies gilt, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, auch dann, wenn sich die Widerhandlung auf verschiedenartige Betäubungsmittel bezieht. Verkauft mithin ein Täter bspw. Kokain und Heroin, fällt die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht schon dann weg, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum qualifizierten Fall nicht erreichen.