Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 267 vom 25.02.2021 Ziff.13.1; zum Ganzen FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 194 f.).