In rechtlicher Hinsicht argumentierte die Verteidigung, die angeklagten Mengen seien nicht zu addieren, sondern mangels natürlicher Handlungseinheit jeweils selbständig und in echter Konkurrenz zu beurteilen. Entsprechend beantragte sie einen Schuldspruch wegen (bloss einfacher) Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1.