Wie hiervor bereits ausführlich dargelegt, hat der Beschuldigte nicht in Abrede gestellt, dass U.________ zwischen dem 2. Dezember 2020 und dem 17. Dezember 2020 mit einem zwischenzeitlichen Unterbruch von 1-2 Tagen gegen Entgelt bei ihm gewohnt hat. Dies geschah, ohne dass der Beschuldigte eine entsprechende Meldung an die zuständige kantonale Behörde erstattet hätte (pag. 271 Z. 177 ff.; pag. 514 Z. 25 ff.). Dieser Sachverhalt steht denn auch im Einklang mit dem beantragten Freispruch des Beschuldigten, welcher sich einzig auf rechtliche Aspekte bezieht. Der angeklagte Sachverhalt ist ohne Weiteres erstellt.