_ erhalten hat. Es bleibt anzufügen, dass auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, weshalb bei diesem Vorwurf, anders als noch bei den Drogenmengen (vgl. E. 8.6.1. hiervor), auf die ersten Einvernahmen, anlässlich derer der Beschuldigte seine anfängliche Kenntnis bestritt, abgestellt werden sollte, wo es doch gerade diejenigen Einvernahmen sind, die er später nicht mehr bestätigen wollte, da er (zumindest teilweise) gelogen habe (pag. 219 Z. 609; 262 Z. 3 f.). 9.6. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt