__» erhalten. Der Beschuldigte schien von dieser Kontaktaufnahme keineswegs überrascht, was darauf hindeutet, dass er bereits vorgängig von X.________ über die anstehende Vermittlung mit dem Chef der Drogenbande in Kenntnis gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst abwegig und unglaubhaft, hätte dieselbe Person (X.________) dem Beschuldigten am gleichen Tag einerseits U.________ vermittelt und vorbeigebracht und andererseits den Kontakt zu «V.________», dessen Organisation auch U.___