739 Z. 3). Vor diesem Hintergrund erscheinen einzig diejenigen Aussagen des Beschuldigten plausibel, wonach ihm bewusst war, dass der mit ihm auf 30 Quadratmeter lebende, den überwiegenden Teil der Miete bezahlende und ihm aus dem Umfeld einer Drogenbar und für eine kurzzeitige Beherbergung vermittelte Unbekannte mit dem Drogenhandel zu tun hatte. Dies stünde denn auch im Einklang mit der Aussage des Beschuldigten, wonach Y.________ (gemeint der Vermittler X.________) ihm U.________ gebracht und «gleichzeitig» den Kontakt zu «V.______