Diese Version erscheint namentlich auch unter Einbezug der äusseren Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung resp. der Folgerichtigkeit am schlüssigsten: So muss aufgrund der (mit Ausnahme der erstinstanzlichen) konstanten Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihn ein Kollege aus dem E.________(Restaurant) angefragt hat, ob er für eine kürzere Zeit einen Kollegen bei sich zu Hause, notabene einem 30 Quadratmeter Studio (pag. 190 Z. 88) und für CHF 400.00 Mietanteil als Gegenleistung (bei einer Gesamtmiete von CHF 640.00, pag. 190 Z. 94, sprich für rund 2/3 der Miete) aufnehmen könne.