512 Z. 32). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte wiederum, von Anfang an vom Drogenhandel seines Mitbewohners gewusst zu haben und behauptete erstmals, es habe sogar «vielleicht so 4-5 Tage, eine Woche glaube ich» gedauert, bis er es schliesslich gewusst habe (pag. 735 Z. 16 ff.).