17 2. Dezember 2020 bis am 17. Dezember 2020 (gemäss Aussagen des Beschuldigten mit einem Unterbruch von 1-2 Tagen) bei sich zu Hause und erhielt von diesem im Gegenzug einen Teil der Miete (CHF 400.00; aus den Aussagen des Beschuldigte geht indes hervor, dass dies mehr als die Hälfte der Monatsmiete war) bezahlt sowie Drogen zum Eigenkonsum. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Aufnahme von U.________ in seine Wohnung von dessen Drogenhandel wusste.