19 Abs. 2 BetmG gewesen sein soll. Dies ergibt sich erst mit Blick auf die edierte Anklageschrift resp. das edierte Urteil im Verfahren gegen den Haupttäter. Die Anklageschrift im vorliegenden Verfahren umschreibt dagegen den qualifizierten Fall weder im Sachverhalt (etwa auch bloss durch die Nennung qualifizierter Drogenmengen), noch geht dieser implizit aus den aufgeführten anzuwendenden Gesetzesbestimmungen hervor («Art. 25 i.V.m. Art. 19 BetmG»). Ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum qualifizierten Betäubungsmittelgesetz ginge demzufolge über die Anklage gegen den Beschuldigten hinaus und steht somit nicht zur Diskussion.